413.121.1
VSV
CH-SO
§ 36 Volksschulverordnung (VSV) - Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für andere Weiterbildungen
Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 36 VSV · Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für andere Weiterbildungen
1. Der Kanton und die Schulträger beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten der nicht-obligatorischen Weiterbildungen. Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen gemäss Absatz 2.
2. Die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV). Hat sich die Lehrperson anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen (§ 196 Abs. 2 GAV), legt die kantonale Aufsichtsbehörde den Kostenanteil der Lehrperson fest.
3. Der Kanton leistet nur Beiträge an die vom Departement anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.