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413.121.1 VSV CH-SO

§ 35 Volksschulverordnung (VSV) - Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für obligatorische Weiterbildungen

Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
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§ 35 VSV · Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für obligatorische Weiterbildungen

1. Der Kanton trägt die Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen, deren Besuch die kantonale Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt.

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