413.121.1
VSV
CH-SO
§ 35 Volksschulverordnung (VSV) - Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für obligatorische Weiterbildungen
Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 35 VSV · Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für obligatorische Weiterbildungen
1. Der Kanton trägt die Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen, deren Besuch die kantonale Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt.