413.121.1
VSV
CH-SO
§ 34 Volksschulverordnung (VSV) - Schulhilfen
Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
§ 34 VSV · Schulhilfen
1. Die Schulleitung kann zur Entlastung der Lehrpersonen Schulhilfen einsetzen.
2. Die Schulhilfen unterstützen die Lehrpersonen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten
a) sie übernehmen betreuerische Aufgaben im Schuldienst;
b) sie fördern Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung bei praktischen Alltagstätigkeiten;
c) sie unterstützen Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung mit Hilfestellungen, insbesondere in Bezug auf Pflege, Hygiene, Mobilität und Sicherheit;
3. Schulhilfen üben weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine pädagogisch-therapeutische Tätigkeit aus.