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413.121.1 VSV CH-SO

§ 34 Volksschulverordnung (VSV) - Schulhilfen

Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
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§ 34 VSV · Schulhilfen

1. Die Schulleitung kann zur Entlastung der Lehrpersonen Schulhilfen einsetzen.

2. Die Schulhilfen unterstützen die Lehrpersonen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten

a) sie übernehmen betreuerische Aufgaben im Schuldienst;

b) sie fördern Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung bei praktischen Alltagstätigkeiten;

c) sie unterstützen Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung mit Hilfestellungen, insbesondere in Bezug auf Pflege, Hygiene, Mobilität und Sicherheit;

3. Schulhilfen üben weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine pädagogisch-therapeutische Tätigkeit aus.

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