413.121.1
VSV
CH-SO
§ 33 Volksschulverordnung (VSV) - Gleichwertigkeitsanerkennung
Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
§ 33 VSV · Gleichwertigkeitsanerkennung
1. Das Departement beurteilt die Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die von der EDK nicht anerkannt sind, und stellt die Gleichwertigkeitsanerkennungen aus.
2. Die Gleichwertigkeitsanerkennung wird verweigert, wenn gegenüber den von der EDK anerkannten Ausbildungsabschlüssen wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufsausübung fehlen.