§ 32 Volksschulverordnung (VSV) - Erteilung von befristeten Berufsausübungsbewilligungen
§ 32 VSV · Erteilung von befristeten Berufsausübungsbewilligungen
1. Das Departement erteilt die Berufsausübungsbewilligung für eine befristete Zeit, wenn
a) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat;
b) der Ausbildungsabschluss von der EDK nicht anerkannt ist oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 fehlt.
2. Die befristete Berufsausübungsbewilligung kann mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden.
3. Die Berufsausübungsbewilligung einer Person, deren Ausbildungsabschluss von der EDK nicht anerkannt ist oder die über keine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 verfügt, wird längstens für vier Jahre ausgestellt. Diese Personen dürfen längstens für vier Jahre angestellt werden (vgl. § 38 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag [GAV] vom 25. Oktober 2004).