413.121.1
VSV
CH-SO
§ 31 Volksschulverordnung (VSV) - Erteilung von unbefristeten Berufsausübungsbewilligungen
Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
§ 31 VSV · Erteilung von unbefristeten Berufsausübungsbewilligungen
1. Das Departement erteilt die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit, wenn
a) ein von der EDK anerkannter Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer vorliegen;
b) die persönliche Eignung nachgewiesen ist.
2. Die unbefristete Berufsausübungsbewilligung kann mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden.