413.121.1
VSV
CH-SO
§ 30 Volksschulverordnung (VSV) - Vertrauensärztliche Untersuchung
Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
§ 30 VSV · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Das Volksschulamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn aus gesundheitlichen Gründen Zweifel an der persönlichen Eignung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.