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413.121.1 VSV CH-SO

§ 30 Volksschulverordnung (VSV) - Vertrauensärztliche Untersuchung

Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
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§ 30 VSV · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Das Volksschulamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn aus gesundheitlichen Gründen Zweifel an der persönlichen Eignung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.

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