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413.121.1 VSV CH-SO

§ 28 Volksschulverordnung (VSV) - Verfahrensvorschriften

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Disziplinarwesen
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§ 28 VSV · Verfahrensvorschriften

1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

2. Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme hört die Schulleitung den Schüler oder die Schülerin sowie deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte an. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unterbleiben.

3. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Disziplinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu begründen.

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