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413.121.1 VSV CH-SO

§ 27 Volksschulverordnung (VSV) - Jokertage

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
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§ 27 VSV · Jokertage

1. Die Schüler und Schülerinnen dürfen dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).

2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen den Bezug von Jokertagen im Voraus mit.

3. Ein bezogener Jokertag gilt auch dann als ganzer Tag, wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres.

4. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann den Bezug von Jokertagen an besonderen Schulanlässen untersagen.

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