413.121.1
VSV
CH-SO
§ 26 Volksschulverordnung (VSV) - Meldepflichten bei Absenzen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
§ 26 VSV · Meldepflichten bei Absenzen
1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informieren die Schule unverzüglich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleiben wird.
2. Dauert eine voraussehbare Absenz länger als 12 Kalenderwochen, melden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Schüler oder die Schülerin von der Schule ab.