Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.121.1 VSV CH-SO

§ 26 Volksschulverordnung (VSV) - Meldepflichten bei Absenzen

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 VSV · Meldepflichten bei Absenzen

1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informieren die Schule unverzüglich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleiben wird.

2. Dauert eine voraussehbare Absenz länger als 12 Kalenderwochen, melden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Schüler oder die Schülerin von der Schule ab.

← § 25 VSV Volksschulverordnung (VSV) - Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG) § 27 VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →