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413.121.1 VSV CH-SO

§ 25 Volksschulverordnung (VSV) - Dispensation

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
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§ 25 VSV · Dispensation

1. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ersuchen die Schule frühzeitig schriftlich um eine Dispensation ihres Kindes vom Unterricht, wenn eine Absenz voraussehbar ist.

2. Die Klassenlehrperson entscheidet über Dispensationen von bis zu vier aufeinanderfolgenden Halbtagen.

3. Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen von 5 Halbtagen bis zu 12 Kalenderwochen sowie über Dispensationen von einzelnen Fächern.

4. Für den Bezug von Jokertagen muss kein Dispensationsgesuch gestellt werden. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen den Bezug von Jokertagen jedoch im Voraus mit (§ 27 Abs. 2).

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