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413.121.1 VSV CH-SO

§ 24 Volksschulverordnung (VSV) - Begründete Absenzen

Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
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§ 24 VSV · Begründete Absenzen

1. Als begründete Absenzen (Absenzgründe) gelten insbesondere

a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;

b) übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;

c) aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;

d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;

e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen;

f) der Besuch einer Schnupperlehre oder eines vergleichbaren Anlasses für die Berufsvorbereitung;

g) der Bezug von Jokertagen;

h) der Ausschluss vom Unterricht gemäss § 65 Absatz 1 Buchstabe b VSG.

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