413.121.1
VSV
CH-SO
§ 24 Volksschulverordnung (VSV) - Begründete Absenzen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
§ 24 VSV · Begründete Absenzen
1. Als begründete Absenzen (Absenzgründe) gelten insbesondere
a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;
b) übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;
c) aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;
d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;
e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen;
f) der Besuch einer Schnupperlehre oder eines vergleichbaren Anlasses für die Berufsvorbereitung;
g) der Bezug von Jokertagen;
h) der Ausschluss vom Unterricht gemäss § 65 Absatz 1 Buchstabe b VSG.