413.121.1
VSV
CH-SO
§ 23 Volksschulverordnung (VSV) - Absenz
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Absenzen und Dispensationen
§ 23 VSV · Absenz
1. Als Absenz gilt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Absenzen müssen begründet werden (§ 61 Abs. 1 VSG).
2. Die Absenz gilt als begründet, wenn dafür ein Absenzgrund oder eine Dispensation vorliegen.
3. Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin mit Einwilligung der Lehrperson den Unterricht vorzeitig, gilt der Halbtag nicht als Absenz.