413.121.1
VSV
CH-SO
§ 22 Volksschulverordnung (VSV) - Verlegung des Unterrichts in Schullager
Öffentliche Volksschulen - Schulorganisation
§ 22 VSV · Verlegung des Unterrichts in Schullager
1. Der Unterricht darf in Form von Schullagern stattfinden.
2. Der Unterricht in Schullagern gilt als Unterrichtszeit. Pro Schuljahr dürfen Schullager höchstens drei Wochen dauern.
3. Sportlager gelten als Unterrichtszeit, wenn sie unter der Leitung der Lehrerschaft durchgeführt werden und längstens 8 Tage dauern.
4. Die Schulleitung hat für Schüler und Schülerinnen, die aus persönlichen Gründen von der Teilnahme an einem Schullager dispensiert sind, einen Ersatzunterricht vor Ort sicherzustellen.