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413.121.1 VSV CH-SO

§ 21 Volksschulverordnung (VSV) - Ferien (§ 53 VSG)

Öffentliche Volksschulen - Schulorganisation
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§ 21 VSV · Ferien (§ 53 VSG)

1. Die kommunalen Aufsichtsbehörden legen die Ferien in regionaler Zusammenarbeit fest.

2. Bei der Festlegung der Ferien gelten die folgenden Vorgaben

a) Die Herbstferien, Winterferien, Frühlingsferien und Sommerferien sind so zu bemessen, dass das Schuljahr mindestens 38 Unterrichtswochen umfasst;

b) Die Frühlingsferien dauern mindestens zwei Wochen;

c) Die Weihnachtsferien dauern zwei Wochen.

3. Die kommunalen Aufsichtsbehörden reichen den Ferienplan spätestens ein Jahr vor der zu regelnden Periode der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis ein und machen ihn in geeigneter Form öffentlich bekannt.

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