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413.121.1 VSV CH-SO

§ 2 Volksschulverordnung (VSV) - Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten (§ 5 VSG)

Grundlagen
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§ 2 VSV · Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten (§ 5 VSG)

1. Die Erhebung sozio-ökonomischer Daten kann im Rahmen des Bildungsmonitorings Schweiz, im Rahmen weiterer gesamtschweizerischer Erhebungen oder im Rahmen von Erhebungen im Bildungsraum Nordwestschweiz (BR NWCH) erfolgen.

2. Bei allen Erhebungen werden die Schüler und Schülerinnen und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Ziele und Zwecke der Datenerhebung und die konkreten Fragen informiert.

3. Es werden Daten zum wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Status der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Daten zum Status der Schüler und Schülerinnen erhoben, insbesondere

a) Daten über das Bildungsniveau der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;

b) Daten über die berufliche Tätigkeit und Stellung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;

c) Daten über das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten;

d) Daten über die Unterstützung und Förderung der Kinder durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;

e) Daten über die Ausstattung des Elternhauses, insbesondere über die Anzahl vorhandener Bildungsressourcen wie Lernsoftware, Bücher sowie Informations- und Kommunikationsmittel;

f) Daten über die Wohn- und Familiensituation;

g) Daten über die Freizeitgestaltung;

h) Daten über das schulische Wohlbefinden, die Emotionen beim Lernen und die Lernmotivation der Schüler und Schülerinnen.

4. Die sozio-ökonomischen Daten werden nach der Auswertung vernichtet.

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