413.121.1
VSV
CH-SO
§ 18 Volksschulverordnung (VSV) - Organisation des schulpsychologischen Dienstes (SPD) (§ 49 VSG)
Öffentliche Volksschulen - Schuldienste
§ 18 VSV · Organisation des schulpsychologischen Dienstes (SPD) (§ 49 VSG)
1. Der schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Fachstelle des Volksschulamtes.
2. In Breitenbach, Olten und Solothurn werden ständige Regionalstellen geführt. Das Departement kann bei Bedarf weitere Regionalstellen einrichten.
3. In fachlicher Hinsicht erfüllt der SPD seine Aufgaben unabhängig. Er arbeitet nach den Richtlinien der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP).
4. Die Kosten des SPD werden vom Kanton getragen.