413.121.1
VSV
CH-SO
§ 17 Volksschulverordnung (VSV) - Ende der Schulpflicht (§ 44 Abs. 3 VSG)
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
§ 17 VSV · Ende der Schulpflicht (§ 44 Abs. 3 VSG)
1. Die Schulpflicht endet im Schuljahr, in welchem der Schüler oder die Schülerin am 31. Juli das 15. Altersjahr vollendet
a) wenn sich das Jahr des tatsächlichen Schuleintritts des Schülers oder der Schülerin nicht mehr ermitteln lässt;
b) wenn ein Schüler oder eine Schülerin erst im Verlauf des schulpflichtigen Alters aus einem Land mit kürzerer Dauer der Schulpflicht in eine Schule im Kanton Solothurn eintritt.