413.121.1
VSV
CH-SO
§ 13 Volksschulverordnung (VSV) - Auswärtiger Schulbesuch (§ 48 Abs. 2 VSG)
Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
§ 13 VSV · Auswärtiger Schulbesuch (§ 48 Abs. 2 VSG)
1. Das Departement kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch ausserhalb des Schulorts (auswärtiger Schulbesuch) bewilligen.
2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um einen auswärtigen Schulbesuch schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen.
3. Die Schulleitung nimmt zum Gesuch Stellung und leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Departement weiter.