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413.121.1 VSV CH-SO

§ 10 Volksschulverordnung (VSV) - Deutschunterricht für fremdsprachige Schüler und Schülerinnen

Öffentliche Volksschulen - Volksschulangebot
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§ 10 VSV · Deutschunterricht für fremdsprachige Schüler und Schülerinnen

1. Im Kindergarten werden Kinder mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen in Gruppen unterrichtet.

2. In der Primarschule und auf der Sekundarstufe I wird der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache in Form von Intensivkursen, Klassen für Fremdsprachige und Aufbaukursen angeboten.

3. Intensivkurse richten sich an Schüler und Schülerinnen mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen. Der Besuch von Intensivkursen dauert nicht länger als ein Jahr.

4. Bei einer grossen Anzahl fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen können die Schulträger anstelle von Intensivkursen Klassen für Fremdsprachige bilden. Der Besuch einer Klasse für Fremdsprachige dauert nicht länger als ein Jahr.

5. Aufbaukurse richten sich an Schüler und Schülerinnen mit Vorkenntnissen der deutschen Sprache. Der Besuch von Aufbaukursen ist längstens während dreier Jahre möglich.

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