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413.121.1 VSV CH-SO

§ 1 Volksschulverordnung (VSV) - Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG)

Grundlagen
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§ 1 VSV · Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG)

1. Für die Bildungsstatistik werden die folgenden Daten gemäss der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) vom 30. Juni 1993 erhoben

a) Daten über die Schüler und Schülerinnen gemäss Ziffer 69 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung;

b) Daten über das Schulpersonal gemäss Ziffer 71 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung.

2. Für die Berechnung der Schülerpauschalen muss pro Schulträger die Anzahl Schüler und Schülerinnen erhoben werden, welche am Stichtag die öffentliche Volksschule besuchen.

Volksschulverordnung (VSV) - Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG) § 2 VSV →

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