413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 99 Volksschulgesetz (VSG) - Erteilung der Bewilligung
Privatschulen und Privatunterricht - Privatschulen
§ 99 VSG · Erteilung der Bewilligung
1. Privatschulen bedürfen einer Bewilligung des Departements.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a) die erforderlichen Räumlichkeiten und Apparate zur Verfügung stehen;
b) sich die Schulleitung über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ausweist und die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen;
c) eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist;
d) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehrplan) entspricht;
e) die Privatschule den schulärztlichen Dienst sicherstellt.