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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 99 Volksschulgesetz (VSG) - Erteilung der Bewilligung

Privatschulen und Privatunterricht - Privatschulen
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§ 99 VSG · Erteilung der Bewilligung

1. Privatschulen bedürfen einer Bewilligung des Departements.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a) die erforderlichen Räumlichkeiten und Apparate zur Verfügung stehen;

b) sich die Schulleitung über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ausweist und die Lehrpersonen über die erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügen;

c) eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet ist;

d) das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule (Lehrplan) entspricht;

e) die Privatschule den schulärztlichen Dienst sicherstellt.

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