413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 98 Volksschulgesetz (VSG) - Akontozahlungen
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge des Kantons
§ 98 VSG · Akontozahlungen
1. Die Vereinbarung des Kantons mit den kommunalen Aufsichtsbehörden bildet die Grundlage für die Finanzplanung und den Voranschlag sowie die Akontozahlungen des Kantons an die kommunalen Schulträger.
2. Kommunale Schulträger, welche durch eigenes Verschulden bis zum festgelegten Stichtag keine Planung einreichen, erhalten keine Akontozahlungen.