413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 97 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge des Kantons
§ 97 VSG · Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht
1. Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden Beiträge an den Lohn der Lehrpersonen für den freiwilligen kommunalen Musikunterricht in Form einer indexierten Musikschulpauschale pro Fachbelegung.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe der Musikschulpauschale jährlich fest.