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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 95 Volksschulgesetz (VSG) - Festsetzung

Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge des Kantons
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§ 95 VSG · Festsetzung

1. Der Regierungsrat legt die Grund- und Lektionenpauschalen in Form von Bruttopauschalen fest.

2. Der Kantonsrat legt auf der Grundlage des Wirksamkeitsberichts gemäss § 4 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz; FILAG EG) vom 30. November 2014 den Beitragsprozentsatz jeweils für vier Jahre fest.

3. Die Schülerpauschalen werden jährlich nach der Formel A des Anhangs 1 berechnet.

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