413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 90 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an die Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge der Einwohnergemeinden
§ 90 VSG · Beiträge an die Unterkunfts- und Verpflegungskosten
1. Bei einem unverhältnismässig weiten oder beschwerlichen Schulweg hat die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an allfällige Kosten für die auswärtige Unterkunft und die auswärtige Verpflegung zu leisten.