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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 90 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an die Unterkunfts- und Verpflegungskosten

Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge der Einwohnergemeinden
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§ 90 VSG · Beiträge an die Unterkunfts- und Verpflegungskosten

1. Bei einem unverhältnismässig weiten oder beschwerlichen Schulweg hat die Einwohnergemeinde einen angemessenen Beitrag an allfällige Kosten für die auswärtige Unterkunft und die auswärtige Verpflegung zu leisten.

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