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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 9 Volksschulgesetz (VSG) - Bildungs-Identität (Bildungs-ID)

Grundlagen
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§ 9 VSG · Bildungs-Identität (Bildungs-ID)

1. Die Bildungs-Identität (Bildungs-ID) ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzer-Identität.

2. Die Bildungs-ID bezweckt

a) die sichere Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen von digitalen Dienstleistungen in der Volksschule;

b) den sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule.

3. Der Kanton sorgt dafür, dass Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Schulleiter und Schulleiterinnen sowie weiteres Schulpersonal über eine Bildungs-ID verfügen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche weiteren Nutzer und Nutzerinnen mit einer Bildungs-ID ausgestattet werden dürfen.

4. Der Regierungsrat stellt sicher, dass die Datenhoheit über die mit der Bildungs-ID erfassten Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern verbleibt.

5. Zur Förderung von digitalen Bildungs-Identitäten kann der Regierungsrat zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Organisation bezeichnen.

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