§ 9 Volksschulgesetz (VSG) - Bildungs-Identität (Bildungs-ID)
§ 9 VSG · Bildungs-Identität (Bildungs-ID)
1. Die Bildungs-Identität (Bildungs-ID) ist eine eindeutige und unveränderliche Nutzer-Identität.
2. Die Bildungs-ID bezweckt
a) die sichere Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen von digitalen Dienstleistungen in der Volksschule;
b) den sicheren Zugang zu digitalen Dienstleistungen in der Volksschule.
3. Der Kanton sorgt dafür, dass Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen, Schulleiter und Schulleiterinnen sowie weiteres Schulpersonal über eine Bildungs-ID verfügen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche weiteren Nutzer und Nutzerinnen mit einer Bildungs-ID ausgestattet werden dürfen.
4. Der Regierungsrat stellt sicher, dass die Datenhoheit über die mit der Bildungs-ID erfassten Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern verbleibt.
5. Zur Förderung von digitalen Bildungs-Identitäten kann der Regierungsrat zusammen mit anderen Kantonen eine gemeinsame Organisation bezeichnen.