413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 89 Volksschulgesetz (VSG) - Beiträge an die progymnasiale Ausbildung und die Talentförderklasse
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge der Einwohnergemeinden
§ 89 VSG · Beiträge an die progymnasiale Ausbildung und die Talentförderklasse
1. Einwohnergemeinden, die keine eigene progymnasiale Ausbildung oder Talentförderklasse führen, leisten dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Schulgeldes fest.