§ 88 Volksschulgesetz (VSG) - Kostenbeiträge an Schulträger ausserhalb des Schulortes der Schüler und Schülerinnen
§ 88 VSG · Kostenbeiträge an Schulträger ausserhalb des Schulortes der Schüler und Schülerinnen
1. Für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons zahlt die entlastete Einwohnergemeinde dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 festgelegt wird.
2. Besuchen einzelne Schüler und Schülerinnen die Schule ausserhalb des Schulortes innerhalb des Kantons, wird kein Schulgeld ausgerichtet.
3. Besuchen mehrere Schüler und Schülerinnen aus einem Teil einer Einwohnergemeinde, insbesondere einem Ortsteil, einem Quartier oder einem Weiler, die Schule ausserhalb des Schulorts innerhalb des Kantons, zahlt die entlastete Einwohnergemeinde dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld. Die entlastete Einwohnergemeinde und der aufnehmende Schulträger legen die Höhe des Schulgeldes vertraglich fest. Das Schulgeld darf die Ansätze des RSA 2009 nicht überschreiten.