413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 87 Volksschulgesetz (VSG) - Kostenbeiträge im Schulkreis
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Beiträge der Einwohnergemeinden
§ 87 VSG · Kostenbeiträge im Schulkreis
1. Die an einem Schulkreis beteiligten Einwohnergemeinden haben an die Kosten der Schulen Beiträge zu leisten.
2. Die Beiträge werden in den Zweckverbandsstatuten oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.