413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 86 Volksschulgesetz (VSG) - Beschaffung der finanziellen Mittel
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Grundsätze der Kostentragung
§ 86 VSG · Beschaffung der finanziellen Mittel
1. Der Kantonsrat bewilligt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.
2. Die finanziellen Mittel dürfen zusätzlich beschafft werden durch
a) Beiträge der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für freiwillige Angebote;
b) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.