413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 85 Volksschulgesetz (VSG) - Kosten kantonale Spezialangebote
Öffentliche Volksschulen - Finanzierung - Grundsätze der Kostentragung
§ 85 VSG · Kosten kantonale Spezialangebote
1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Spezialangebote.
2. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung.
3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung fest.