413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 83 Volksschulgesetz (VSG) - Aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber kommunalen Behörden
Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kantonale Behörden
§ 83 VSG · Aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber kommunalen Behörden
1. Der Regierungsrat kann die Staatsbeiträge an die kommunalen Schulträger kürzen oder streichen
a) wenn der ordnungsgemässe Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet ist;
b) wenn die kommunalen Behörden den Anordnungen der kantonalen Behörden keine Folge leisten;
c) bei mehrfachen oder schwerwiegenden Verstössen gegen vertragliche Vereinbarungen;
d) bei wiederholtem Nichterreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen oder mit dem Kanton vereinbarten Wirkungsziele.
2. Der Regierungsrat kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten der fehlbaren kommunalen Behörde anordnen, wenn die festgestellten Mängel nicht innert Frist behoben werden (Ersatzvornahme).