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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 82 Volksschulgesetz (VSG) - Entscheidbefugnisse bei Uneinigkeit der kommunalen Behörden

Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kantonale Behörden
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§ 82 VSG · Entscheidbefugnisse bei Uneinigkeit der kommunalen Behörden

1. Besteht in einer kommunalen Angelegenheit unter mehreren beteiligten kommunalen Behörden Uneinigkeit, entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates bei der Schulkreisbildung (§ 14).

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