§ 81 Volksschulgesetz (VSG) - Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen
§ 81 VSG · Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das kantonale Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen sicher.
2. Die Weiterbildung dient den folgenden Zwecken
a) dem Erhalt und der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrperson;
b) der Erneuerung und Vertiefung der Unterrichtskompetenz;
c) dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für besondere Schularten und neue Fächer;
d) dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Erfüllung neuer Aufgaben;
e) der Qualitätssicherung.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen sorgen dafür, dass die Weiterbildung der Lehrpersonen grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit stattfindet. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei gesamtkantonalen Veranstaltungen und kollektiven Weiterbildungen, darf die Weiterbildung auch während der Schulzeit stattfinden.
4. Die kantonale Aufsichtsbehörde und die Schulleitungen können die Lehrpersonen zur Teilnahme an obligatorischen Weiterbildungskursen und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.
5. Der Regierungsrat regelt die Kostenverteilung zwischen dem Kanton, den Schulträgern und den Lehrpersonen durch Verordnung.