§ 80 Volksschulgesetz (VSG) - Kantonale Aufsichtsbehörde
§ 80 VSG · Kantonale Aufsichtsbehörde
1. Das Amt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule.
2. Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben;
b) sie schliesst die Vereinbarungen über das kommunale Volksschulangebot mit den kommunalen Aufsichtsbehörden ab;
c) sie erteilt Kostengutsprachen für das Spezialangebot bei Hospitalisierung;
d) sie übt die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht aus;
e) sie übt die Aufsicht über die Organisationen, denen der Regierungsrat Staatsaufgaben übertragen hat, aus.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann in ausserordentlichen Situationen, insbesondere zur Bewältigung einer gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Krisensituation, für eine zeitlich befristete Dauer Abweichungen von den pädagogischen, schulorganisatorischen oder finanziellen Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligen.