413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 8 Volksschulgesetz (VSG) - Meldung von Vorfällen an die kantonale Aufsichtsbehörde
Grundlagen
§ 8 VSG · Meldung von Vorfällen an die kantonale Aufsichtsbehörde
1. Die Schulleitung ist berechtigt, die kantonale Aufsichtsbehörde über Vorfälle an der Schule zu informieren, sofern
a) eine Intervention der Polizei oder anderer Behörden erforderlich ist;
b) andere geeignete Vorkehren zur Abwehr einer Gefahr getroffen werden müssen;
c) eine Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird.