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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 78 Volksschulgesetz (VSG) - Departement

Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kantonale Behörden
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§ 78 VSG · Departement

1. Dem Departement obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Verantwortung für das Erreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen Wirkungsziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen Schulstufen;

b) Weiterentwicklung des Schulsystems und Anpassungen an die aktuellen Bedürfnisse;

c) Erstellung einer Bildungsstatistik;

d) Festsetzung der Lektionentafel;

e) Bewilligung von Abweichungen von den rechtlichen und pädagogischen Vorgaben für eine zeitlich befristete Dauer im Rahmen eines Schulversuchs;

f) Genehmigung der kommunalen Schulordnungen und der öffentlich-rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden;

g) Erteilung und Entzug der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;

h) Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden;

i) Genehmigung von geringfügigen Anpassungen des Lehrplans.

2. Das Departement erlässt Weisungen über

a) die weiteren Einzelheiten zur Schulorganisation;

b) den Inhalt und die Form der schriftlichen Beurteilung der Schüler und Schülerinnen;

c) die obligatorisch zu verwendenden Lernmedien in einzelnen Fächern;

d) die Informations- und Datensicherheit;

e) den Einsatz elektronischer Kommunikations- und Austauschplattformen;

f) die Einzelheiten zu Privatschulen und Privatunterricht;

g) weitere Bereiche, die für den Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.

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