§ 78 Volksschulgesetz (VSG) - Departement
§ 78 VSG · Departement
1. Dem Departement obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Verantwortung für das Erreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen Wirkungsziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen Schulstufen;
b) Weiterentwicklung des Schulsystems und Anpassungen an die aktuellen Bedürfnisse;
c) Erstellung einer Bildungsstatistik;
d) Festsetzung der Lektionentafel;
e) Bewilligung von Abweichungen von den rechtlichen und pädagogischen Vorgaben für eine zeitlich befristete Dauer im Rahmen eines Schulversuchs;
f) Genehmigung der kommunalen Schulordnungen und der öffentlich-rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden;
g) Erteilung und Entzug der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen;
h) Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der kommunalen Behörden;
i) Genehmigung von geringfügigen Anpassungen des Lehrplans.
2. Das Departement erlässt Weisungen über
a) die weiteren Einzelheiten zur Schulorganisation;
b) den Inhalt und die Form der schriftlichen Beurteilung der Schüler und Schülerinnen;
c) die obligatorisch zu verwendenden Lernmedien in einzelnen Fächern;
d) die Informations- und Datensicherheit;
e) den Einsatz elektronischer Kommunikations- und Austauschplattformen;
f) die Einzelheiten zu Privatschulen und Privatunterricht;
g) weitere Bereiche, die für den Vollzug des Gesetzes erforderlich sind.