Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.111 PPPVSG CH-SO

§ 77 Volksschulgesetz (VSG) - Regierungsrat

Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kantonale Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 77 VSG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt den Lehrplan für die Volksschule.

2. Er schliesst Vereinbarungen über den ausserkantonalen Schulbesuch ab.

← § 76 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Gegenstand und Geltungsbereich § 78 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →