413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 76 Volksschulgesetz (VSG) - Schulleitung
Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kommunale Behörden
§ 76 VSG · Schulleitung
1. Die Schulleitung führt die Schule operativ.
2. Die Schulleitung ist verantwortlich für das Erreichen der von der Gesetzgebung vorgegebenen und mit dem Kanton vereinbarten Wirkungsziele.
3. Der Schulleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Führung der Schule im Bereich Administration und Finanzen: Vertretung der Schule gegen aussen, Verwaltung der der Schule zugeteilten Mittel;
b) Führung der Schule im Bereich Personal: Personalselektion, Personalentwicklung und Personalqualifizierung;
c) Führung der Schule im Bereich Pädagogik: Erstellung des Schulprogramms, interne Schul- und Qualitätsentwicklung.