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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 75 Volksschulgesetz (VSG) - Aufgabenübertragung

Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kommunale Behörden
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§ 75 VSG · Aufgabenübertragung

1. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann Aufgaben an eine Gemeinderatskommission (§ 71 GG) oder an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied (Ressortsystem gemäss § 72 GG) übertragen, sofern

a) die Aufgabenübertragung in der Gemeindeordnung vorgesehen ist

b) und es sich nicht um unübertragbare Befugnisse gemäss § 70 oder § 97 GG handelt.

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