413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 75 Volksschulgesetz (VSG) - Aufgabenübertragung
Öffentliche Volksschulen - Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden - Kommunale Behörden
§ 75 VSG · Aufgabenübertragung
1. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann Aufgaben an eine Gemeinderatskommission (§ 71 GG) oder an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied (Ressortsystem gemäss § 72 GG) übertragen, sofern
a) die Aufgabenübertragung in der Gemeindeordnung vorgesehen ist
b) und es sich nicht um unübertragbare Befugnisse gemäss § 70 oder § 97 GG handelt.