§ 74 Volksschulgesetz (VSG) - Kommunale Aufsichtsbehörde
§ 74 VSG · Kommunale Aufsichtsbehörde
1. Der Gemeinderat einer Einwohnergemeinde beziehungsweise der Vorstand eines Schulkreises ist die kommunale Aufsichtsbehörde im Volksschulwesen.
2. Der kommunalen Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) sie übt die Aufsicht über die kommunalen Schulen aus;
b) sie trifft die strategischen Entscheide;
c) sie legt das kommunale Volksschulangebot unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest und stellt die dafür erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen und die Infrastruktur sicher;
d) sie stellt die Schulleitung an, beauftragt diese mit der Umsetzung des kommunalen Volksschulangebots und stellt das Controlling sicher;
e) sie erlässt, unter Vorbehalt der gesetzlichen Kompetenzen der übrigen Gemeindeorgane, eine Schulordnung, die vom Departement genehmigt werden muss;
f) sie genehmigt das Schulprogramm.