413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 73 Volksschulgesetz (VSG) - Anwendbares Personalrecht
Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal - Personalrechtliche Bestimmungen
§ 73 VSG · Anwendbares Personalrecht
1. Auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Volksschulen und auf die Anstellungsverhältnisse des übrigen kantonalen Schulpersonals finden die Gesetzgebung über das Staatspersonal und der GAV Anwendung.
2. Die Anstellungsverhältnisse des übrigen kommunalen Schulpersonals richten sich nach dem kommunalen Recht.