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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 72 Volksschulgesetz (VSG) - Meldungen des Departements

Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal - Meldepflichten
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§ 72 VSG · Meldungen des Departements

1. Das Departement meldet den zuständigen Behörden inner- und ausserhalb des Kantons sämtliche Sachverhalte, die zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung oder zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses führen könnten.

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