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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 71 Volksschulgesetz (VSG) - Meldungen an das Departement

Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal - Meldepflichten
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§ 71 VSG · Meldungen an das Departement

1. Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte melden dem Departement sämtliche für ein Verbot oder eine Einschränkung der Berufsausübung erheblichen Vorfälle und Wahrnehmungen.

2. Eine Person, zu deren Lasten eine Meldung gemäss Absatz 1 erfolgt, hat das Recht, eine Richtigstellung zu verlangen, wenn sich die Anschuldigungen als ungerechtfertigt erweisen. Die Schulleitung hat in geeigneter Weise über die Ergebnisse der Untersuchungen bzw. die ungerechtfertigten Anschuldigungen zu informieren.

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