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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 70 Volksschulgesetz (VSG) - Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung

Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal - Ausübung pädagogischer Tätigkeiten
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§ 70 VSG · Erlöschen der Berufsausübungsbewilligung

1. Die Berufsausübungsbewilligung erlischt

a) mit dem Tod;

b) mit dem schriftlichen Verzicht, im Kanton Solothurn tätig zu sein;

c) aufgrund eines in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbots.

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