§ 7 Volksschulgesetz (VSG) - Weitergabe von Schülerdaten
§ 7 VSG · Weitergabe von Schülerdaten
1. Die identifizierenden Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben werden, soweit dies erforderlich ist.
2. Die Daten für die Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben werden, soweit sie für die laufende Promotion relevant sind.
3. Nach einem Schulübertritt oder Schulwechsel ist die frühere Schulleitung berechtigt, die nachfolgende Schulleitung zu informieren, wenn ein Schüler oder eine Schülerin wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das sich im schulischen Umfeld zugetragen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist.
4. Die weiteren schulrelevanten Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen zwischen den abgebenden und aufnehmenden Schulen weitergegeben werden, soweit diese Daten für die Aufgabenerfüllung nötig sind. Besonders schützenswerte Daten dürfen nur weitergegeben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich ist.