§ 69 Volksschulgesetz (VSG) - Entzug der Berufsausübungsbewilligung
§ 69 VSG · Entzug der Berufsausübungsbewilligung
1. Die Berufsausübungsbewilligung wird vom Departement entzogen, wenn die fachliche Qualifikation oder die persönliche Eignung nicht mehr gewährleistet sind, insbesondere wenn
a) die Person ihre Handlungsfähigkeit verloren hat;
b) die Person wegen eines Delikts verurteilt worden ist, das sie nach der Art und Schwere der Tat und nach dem Verschulden als nicht vertrauenswürdig beziehungsweise als zur Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lässt;
c) aufgrund des Verhaltens der Person erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen;
d) die Person wiederholt durch ihr Verhalten die Sicherstellung des ordentlichen Schulbetriebs ernsthaft gefährdet;
e) die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben.