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413.111 PPPVSG CH-SO

§ 68 Volksschulgesetz (VSG) - Erteilung der Berufsausübungsbewilligung

Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal - Ausübung pädagogischer Tätigkeiten
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§ 68 VSG · Erteilung der Berufsausübungsbewilligung

1. Wer im Kanton Solothurn an der Volksschule als Lehrperson oder pädagogisch-therapeutisch tätig sein will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Departements.

2. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Person

a) über die für die entsprechende Tätigkeit erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügt (fachliche Qualifikation);

b) physisch und psychisch Gewähr bietet für eine einwandfreie Berufsausübung (persönliche Eignung).

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