413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 68 Volksschulgesetz (VSG) - Erteilung der Berufsausübungsbewilligung
Öffentliche Volksschulen - Lehrpersonen und übriges Schulpersonal - Ausübung pädagogischer Tätigkeiten
§ 68 VSG · Erteilung der Berufsausübungsbewilligung
1. Wer im Kanton Solothurn an der Volksschule als Lehrperson oder pädagogisch-therapeutisch tätig sein will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Departements.
2. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Person
a) über die für die entsprechende Tätigkeit erforderlichen Ausbildungsabschlüsse verfügt (fachliche Qualifikation);
b) physisch und psychisch Gewähr bietet für eine einwandfreie Berufsausübung (persönliche Eignung).