413.111
PPPVSG
CH-SO
§ 67 Volksschulgesetz (VSG) - Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsausschlusses von mehr als sieben Tagen
Öffentliche Volksschulen - Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw. Erziehungsberechtigte - Disziplinarwesen
§ 67 VSG · Betreuung und Beschäftigung während eines Unterrichtsausschlusses von mehr als sieben Tagen
1. Dauert der Unterrichtsausschluss länger als sieben Tage, trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die nötigen Abklärungen und ordnet die erforderlichen schulexternen Massnahmen an. Die Schulleitung informiert die KESB umgehend über den Schulausschluss.
2. Die Kostentragung für die von der KESB angeordneten Massnahmen richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907.
3. Ordnet die KESB keine Massnahmen an, tragen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Kosten der Betreuung und Beschäftigung.